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413.1 CH-SG

Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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