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413.1 CH-SG

Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Bauten und Anlagen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen werden nach bisherigem Recht abgerechnet, wenn vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes Bundesbeiträge zugesichert wurden.

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