413.1
CH-SG
Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Bauten und Anlagen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen werden nach bisherigem Recht abgerechnet, wenn vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes Bundesbeiträge zugesichert wurden.