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413.1 CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Grundsatz

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Grundsatz

1. Der Zivilschutz obliegt der politischen Gemeinde, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

Grundsatz Art. 1bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

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