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413.1 CH-SG

Grundsatz

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (22)

Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 1bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 1quater Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 1ter Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 5 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 6bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 7bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 8bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 9bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 9quater Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 9ter Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 11 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

Gesetzestext (22 Artikel)

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Der Zivilschutz obliegt der politischen Gemeinde, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Die politischen Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben gemeinsam in höchstens acht regionalen Zivilschutzorganisationen.

2. Die Regierung legt das Gebiet der regionalen Zivilschutzorganisationen und deren Bestände unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten Gefährdungen in Absprache mit den politischen Gemeinden fest.

a)* ...

b)* ...

3. Die politischen Gemeinden legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der jeweiligen regionalen Zivilschutzorganisation fest.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Das zuständige Departement bestellt einen Kantonalen Steuerungsausschuss. Die politischen Gemeinden sind mit einem politischen Vertreter je Zivilschutzregion vertreten. Der Leiter des Amtes für Militär und Zivilschutz steht dem Kantonalen Steuerungsausschuss vor.

2. Der Kantonale Steuerungsausschuss wirkt insbesondere an der Erarbeitung der Strategie des Zivilschutzes sowie an der Weiterentwicklung und Umsetzung mit.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Der Kanton unterhält eine Kantonale Formation für Spezialaufgaben. Dazu gehören insbesondere

a) Tierseuchenbekämpfung;

b) Führungsunterstützung des Kantonalen Führungsstabs;

c) Kulturgüterschutz;

d) periodische Schutzraumkontrolle.

2. Der Kanton definiert den Grundauftrag der regionalen Zivilschutzorganisationen. Darin legt er insbesondere fest

a) Leistungsspektrum und Kernaufgaben;

b) Nothilfe;

c) Marschbereitschaftszeit;

d) Geräte und Fahrzeuge;

e) Alarmierung.

3. Der Kanton überprüft die Erfüllung des Grundauftrags durch die einzelnen regionalen Zivilschutzorganisationen.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Die regionale Zivilschutzorganisation führt Wiederholungskurse durch.

2. Der Kanton führt die Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung und die Weiterbildungskurse durch.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Das zuständige Departement bestellt eine Ausbildungskommission von fünf bis neun Mitgliedern. Die politischen Gemeinden sind angemessen vertreten.

2. Die Ausbildungskommission unterstützt das zuständige Departement bei der Ausbildung.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Die politische Gemeinde erstellt, rüstet aus, erneuert, betreibt und unterhält

a) Bauten zum Schutz der Bevölkerung;

b) Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter;

c) Kommandoposten;

d) Bereitstellungsanlagen;

e) ...

f) ...

g) Alarmierungs- und Telematiksysteme.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Das zuständige Departement erlässt Weisungen über Zuteilung, Lagerung, Unterhalt und Verwaltung des Materials.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über

a) Auslösung des Alarms in Katastrophen- und Notlagen;

b) Information der Bevölkerung.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Die politischen Gemeinden regeln die Zuständigkeit für Aufgebote zur Katastrophenhilfe, für Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der regionalen Zivilschutzorganisation in der Vereinbarung nach Art. 1bis Abs. 3 dieses Erlasses.

2. Wer für die Aufgebote nach Abs. 1 dieser Bestimmung zuständig ist, kann Schutzdienstpflichtige und Dritte für Pflege- und Betreuungsaufgaben einsetzen.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Die Regierung erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands.

2. Sie legt fest

a) Dauer des Einsatzes;

b) Zahl der Aufzubietenden;

c) einzusetzende Mittel.

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Jede regionale Zivilschutzorganisation ist verpflichtet, ausserhalb ihres Gebietes Nothilfe zu leisten.

2. ...

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Die Zivilschutzstelle der Zivilschutzorganisation und die zuständige kantonale Dienststelle tauschen die zur Kontrollführung benötigten Daten aus.

2. Das zuständige Gericht informiert die politische Gemeinde über

a) Urteile, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung gefällt wurden;

b) Einstellungsbeschlüsse.

II. Finanzierung

1. Die politische Gemeinde trägt die Kosten, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

II. Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kosten

a) der von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Ausbildung;

b) der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Katastrophen- und Nothilfe;

c)* des Einsatzes von Schutzdienstpflichtigen in der kantonalen Zivilschutzverwaltung;[6]

d)* der Kantonalen Formation;

e)* der Überprüfung der Erfüllung des Grundauftrags;

f)* der Nothilfeeinsätze.

II. Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kosten der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Instandstellungsarbeiten.

2. ...

II. Finanzierung

1. Wer eine Veranstaltung durchführt, die mit einem Einsatz von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist, trägt die Kosten.

2. Liegt eine Veranstaltung in einem überwiegend öffentlichen Interesse, können sich politische Gemeinde und Kanton an den Kosten beteiligen.

II. Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kosten

a) der Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter in seinem Eigentum;

b) der Sicherstellungdokumentationen für Kulturgüter in seinem Eigentum.

2. Er trägt die Hälfte der Kosten der Sicherstellungsdokumentationen für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

III. Ersatzbeiträge

1. Die Regierung legt durch Verordnung die Verwendung der Ersatzbeiträge fest, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält.

IV. Schlussbestimmungen

1. Bauten und Anlagen werden nach bisherigem Recht abgerechnet, wenn vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes Bundesbeiträge zugesichert wurden.

IV. Schlussbestimmungen

1. Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 4. Juli 1965 wird aufgehoben.

IV. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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