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411.5 CH-SG

Art. 2bis Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission

I. Behörden
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Art. 2bis Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission

1. Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission entscheidet über die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre.

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