411.5
CH-SG
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Sektionschefs
I. Behörden
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Sektionschefs
1. Die Sektionschefs sind zuständig für
a) Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ersatzpflichtigen im Erlass- und Betreibungsverfahren;
b)* ...
c) Erteilung von Auskünften an Ersatzpflichtige.
2. Das Amt für Militär und Zivilschutz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.