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411.5 CH-SG

Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Sektionschefs

I. Behörden
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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Sektionschefs

1. Die Sektionschefs sind zuständig für

a) Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ersatzpflichtigen im Erlass- und Betreibungsverfahren;

b)* ...

c) Erteilung von Auskünften an Ersatzpflichtige.

2. Das Amt für Militär und Zivilschutz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.

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