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411.5 CH-SG

Art. 19 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Vollzugsbeginn

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 19 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung gelangt rückwirkend ab 1. Januar 1961 zur Anwendung.

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