411.5
CH-SG
Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Amt für Militär und Zivilschutz
I. Behörden
Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Amt für Militär und Zivilschutz
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz ist nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige kantonale Behörde für
a) Veranlagung und Bezug;
abis)* Mahnung;
ater* Beantragung einer Pass- und Schriftensperre;
b) Stundung und Erlass;
c) Rückerstattung bei Dienstnachholung.