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411.5 CH-SG

Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Amt für Militär und Zivilschutz

I. Behörden
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Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Amt für Militär und Zivilschutz

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz ist nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige kantonale Behörde für

a) Veranlagung und Bezug;

abis)* Mahnung;

ater* Beantragung einer Pass- und Schriftensperre;

b) Stundung und Erlass;

c) Rückerstattung bei Dienstnachholung.

Amt für Militär und Zivilschutz Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe →

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