Amt für Militär und Zivilschutz
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz ist nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige kantonale Behörde für
a) Veranlagung und Bezug;
abis)* Mahnung;
ater* Beantragung einer Pass- und Schriftensperre;
b) Stundung und Erlass;
c) Rückerstattung bei Dienstnachholung.
1. Die Sektionschefs sind zuständig für
a) Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ersatzpflichtigen im Erlass- und Betreibungsverfahren;
b)* ...
c) Erteilung von Auskünften an Ersatzpflichtige.
2. Das Amt für Militär und Zivilschutz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
1. Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission entscheidet über die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre.
1. Verfügungen des Amtes für Militär und Zivilschutz betreffend Erlass können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
1. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz vom 27. Juni 1955 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung gelangt rückwirkend ab 1. Januar 1961 zur Anwendung.