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411.15 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Sektionschefs - b) Taggelder der Sektionschefs

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Art. 6 Verordnung über die Sektionschefs · b) Taggelder der Sektionschefs

1. Der Staat richtet den Sektionschefs folgende Taggelder aus

a) Fr. 30.- je Tag für die Mitwirkung an Aushebungen;

b) Fr. 15.- je halben Tag für die Mitwirkung an Inspektionen;

c) Fr. 40.- je Tag für die Teilnahme an Instruktionsversammlungen und Rapporten.

2. Die Auslagen für Reise und Verpflegung sind mit dem Taggeld abgegolten.

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