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411.15 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Sektionschefs - Arbeitsraum

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Art. 4 Verordnung über die Sektionschefs · Arbeitsraum

1. Der Gemeinderat stellt dem Sektionschef in der Gemeindeverwaltung einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung.

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