411.15
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Sektionschefs - Aufgaben
Art. 3 Verordnung über die Sektionschefs · Aufgaben
1. Dem Sektionschef obliegen
a) die Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und über die Wehrpflichtersatzabgabe;
abis) die Verhängung von Bussen bei erstmaligen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und die Antragstellung für die Umwandlung von Bussen in Arrest;
b) die Mitarbeit bei Aushebungen, Inspektionen und Entlassungen auf Anordnung des Kreiskommandanten;
c) die Erledigung weiterer, durch die Gesetzgebung übertragener oder von den zuständigen Militärbehörden zugewiesener Aufgaben.
2. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann dem Sektionschef besondere Aufgaben übertragen. Es schliesst darüber mit dem Gemeinderat eine schriftliche Vereinbarung ab.