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411.15 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Sektionschefs - Aufgaben

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Art. 3 Verordnung über die Sektionschefs · Aufgaben

1. Dem Sektionschef obliegen

a) die Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und über die Wehrpflichtersatzabgabe;

abis) die Verhängung von Bussen bei erstmaligen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und die Antragstellung für die Umwandlung von Bussen in Arrest;

b) die Mitarbeit bei Aushebungen, Inspektionen und Entlassungen auf Anordnung des Kreiskommandanten;

c) die Erledigung weiterer, durch die Gesetzgebung übertragener oder von den zuständigen Militärbehörden zugewiesener Aufgaben.

2. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann dem Sektionschef besondere Aufgaben übertragen. Es schliesst darüber mit dem Gemeinderat eine schriftliche Vereinbarung ab.

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