411.15
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Sektionschefs - Amtsinhaber
Art. 2 Verordnung über die Sektionschefs · Amtsinhaber
1. Das Amt des Sektionschefs und des Stellvertreters wird ausgeübt durch
a) den Gemeindepräsidenten;
b) einen vollamtlichen Beamten oder Angestellten der politischen Gemeinde.