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411.15 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Sektionschefs - Amtsinhaber

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Art. 2 Verordnung über die Sektionschefs · Amtsinhaber

1. Das Amt des Sektionschefs und des Stellvertreters wird ausgeübt durch

a) den Gemeindepräsidenten;

b) einen vollamtlichen Beamten oder Angestellten der politischen Gemeinde.

Amtsinhaber Art. 3 Verordnung über die Sektionschefs →

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