411.1
CH-SG
Art. 2 Gesetz über das Militärwesen
Art. 2 Gesetz über das Militärwesen
1. In jeder politischen Gemeinde wird ein Sektionschef gewählt.
2. Die Wahl des Sektionschefs und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.