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Art. 1 Gesetz über das Militärwesen

1. Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen; er betraut eines seiner Departemente mit der Leitung der Militärverwaltung.

Kanton St. Gallen 411.1 Art. 2 Gesetz über das Militärwesen →

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