411.1
CH-SG
Art. 1 Gesetz über das Militärwesen
Art. 1 Gesetz über das Militärwesen
1. Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen; er betraut eines seiner Departemente mit der Leitung der Militärverwaltung.