411.1
CH-SG
Kanton St. Gallen 411.1
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen; er betraut eines seiner Departemente mit der Leitung der Militärverwaltung.
1. In jeder politischen Gemeinde wird ein Sektionschef gewählt.
2. Die Wahl des Sektionschefs und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
1. Das Militärgesetz vom 10. Mai 1881 ist aufgehoben.