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387.21 AISE CH-SG

Art. 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) anrechenbare Kosten

II. Aufsicht
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Art. 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) anrechenbare Kosten

1. Das nach Art. 3 dieses Erlasses zuständige Departement legt die anrechenbaren Kosten fest.

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