387.21
AISE
CH-SG
Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Wirtschaftliche Aufsicht a) Unterlagen
II. Aufsicht
Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Wirtschaftliche Aufsicht a) Unterlagen
1. Dem nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen
a) Voranschlag und Jahresrechnung;
b) die Berechnung der Leistungsabgeltung;
c) Investitionsvorhaben;
d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben.
e) Stellen- oder Pensenplan einschliesslich einer Übersicht über die Besoldungsansätze.
2. Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE[12], gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.
3. Vorbehalten bleiben besondere Richtlinien und Weisungen des nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departementes.