Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
387.21 AISE CH-SG

Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Wirtschaftliche Aufsicht a) Unterlagen

II. Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Wirtschaftliche Aufsicht a) Unterlagen

1. Dem nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen

a) Voranschlag und Jahresrechnung;

b) die Berechnung der Leistungsabgeltung;

c) Investitionsvorhaben;

d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben.

e) Stellen- oder Pensenplan einschliesslich einer Übersicht über die Besoldungsansätze.

2. Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE[12], gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.

3. Vorbehalten bleiben besondere Richtlinien und Weisungen des nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departementes.

← Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE St.Gallische Einrichtungen Art. 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →