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387.21 AISE CH-SG

Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Fachliche Aufsicht

II. Aufsicht
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Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Fachliche Aufsicht

1. Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen für Kinder und Jugendliche richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen für Kinder und Jugendliche.

2. Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen der Sonderschulung richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen der Sonderschulung.

3. Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

4. Die fachliche Aufsicht über stationäre Einrichtungen der Suchthilfe richtet sich nach den besonderen Vorschriften über stationäre Einrichtungen der Suchthilfe.

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