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387.21 AISE CH-SG

Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - c) Widerruf

I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE
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Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · c) Widerruf

1. Die Unterstellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.

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