387.21
AISE
CH-SG
Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) Zuständigkeit
I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE
Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) Zuständigkeit
1. Die Unterstellung verfügen
a)* das Departement des Innern für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses;
b)* das Bildungsdepartement für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses;
c)* das Gesundheitsdepartement für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. e dieses Erlasses.