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387.21 AISE CH-SG

Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) Zuständigkeit

I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE
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Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) Zuständigkeit

1. Die Unterstellung verfügen

a)* das Departement des Innern für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses;

b)* das Bildungsdepartement für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses;

c)* das Gesundheitsdepartement für Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. e dieses Erlasses.

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