387.21
AISE
CH-SG
Art. 21f Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - e) Festlegung anrechenbarer Nettoaufwand
IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
Art. 21f Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · e) Festlegung anrechenbarer Nettoaufwand
1. Der jährliche Überschuss oder das jährliche Defizit des privaten Kinder- und Jugendheims wird jeweils zur Hälfte bei der Festlegung des anrechenbaren Nettoaufwands für das Folgejahr berücksichtigt.