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387.21 AISE CH-SG

Art. 21f Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - e) Festlegung anrechenbarer Nettoaufwand

IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
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Art. 21f Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · e) Festlegung anrechenbarer Nettoaufwand

1. Der jährliche Überschuss oder das jährliche Defizit des privaten Kinder- und Jugendheims wird jeweils zur Hälfte bei der Festlegung des anrechenbaren Nettoaufwands für das Folgejahr berücksichtigt.

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