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387.21 AISE CH-SG

Art. 21e Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - d) Abschöpfung verfügbarer Mittel

IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
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Art. 21e Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · d) Abschöpfung verfügbarer Mittel

1. Mittel des Schwankungsfonds können für Aufwendungen des privaten Kinder- und Jugendheims im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung in Absprache mit dem Amt für Soziales abgeschöpft werden, soweit diese den oberen Schwellenwert nach Art. 21c dieses Erlasses übersteigen.

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