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387.21 AISE CH-SG

Art. 21d Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - c) Deckung von Defiziten

IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
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Art. 21d Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · c) Deckung von Defiziten

1. Das private Kinder- und Jugendheim deckt Defizite aus der Leistungserbringung durch Mittel des jeweiligen Schwankungsfonds, bis der Schwankungsfonds eine Unterdeckung von höchstens zehn Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands gemäss der geltenden Leistungsvereinbarung aufweist (unterer Schwellenwert).

2. Ist der untere Schwellenwert erreicht, wird das Defizit über Überschüsse aus anderen Leistungsbereichen oder über frei erwirtschaftete Mittel ausgeglichen.

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