387.21
AISE
CH-SG
Art. 21c Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) Zuweisung von Überschüssen
IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
Art. 21c Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) Zuweisung von Überschüssen
1. Das private Kinder- und Jugendheim weist Überschüsse aus der Leistungserbringung vollumfänglich dem jeweiligen Schwankungsfonds zu, bis der Schwankungsfonds Mittel im Umfang von zehn Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands gemäss der geltenden Leistungsvereinbarung aufweist (oberer Schwellenwert).
2. Ist der obere Schwellenwert des jeweiligen Schwankungsfonds erreicht, wird je die Hälfte des Überschusses
a) als verfügbare Mittel dem entsprechenden Schwankungsfonds zugewiesen;
b) dem Kanton zurückerstattet.