Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
387.21 AISE CH-SG

Art. 21c Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) Zuweisung von Überschüssen

IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21c Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) Zuweisung von Überschüssen

1. Das private Kinder- und Jugendheim weist Überschüsse aus der Leistungserbringung vollumfänglich dem jeweiligen Schwankungsfonds zu, bis der Schwankungsfonds Mittel im Umfang von zehn Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands gemäss der geltenden Leistungsvereinbarung aufweist (oberer Schwellenwert).

2. Ist der obere Schwellenwert des jeweiligen Schwankungsfonds erreicht, wird je die Hälfte des Überschusses

a) als verfügbare Mittel dem entsprechenden Schwankungsfonds zugewiesen;

b) dem Kanton zurückerstattet.

← Art. 21b Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE St.Gallische Einrichtungen Art. 21d Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →