387.21
AISE
CH-SG
Art. 20 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Anrechenbarer Aufwand und Ertrag a) Personalaufwand
IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
Art. 20 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Anrechenbarer Aufwand und Ertrag a) Personalaufwand
1. Die zuständigen Departemente erlassen Richtlinien zu den anrechenbaren Stellenprozenten und Gehaltsansätzen für das Fachpersonal. Für das Personal richten sich die Gehaltsansätze sachgemäss nach dem Anhang der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.