387.21
AISE
CH-SG
Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Unterstellung a) Voraussetzungen
I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE
Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Unterstellung a) Voraussetzungen
1. St.Gallische Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 dieses Erlasses werden der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE unterstellt, wenn sie
a) einem Bedürfnis entsprechen und keine Gewinnabsicht haben;
b) fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;
c) angemessene Leistungsabgeltung verlangen.