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387.21 AISE CH-SG

Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Unterstellung a) Voraussetzungen

I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE
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Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Unterstellung a) Voraussetzungen

1. St.Gallische Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 dieses Erlasses werden der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE unterstellt, wenn sie

a) einem Bedürfnis entsprechen und keine Gewinnabsicht haben;

b) fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;

c) angemessene Leistungsabgeltung verlangen.

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