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387.21 AISE CH-SG

Art. 19 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) Weiterverrechnung

IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
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Art. 19 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) Weiterverrechnung

1. Von der Sozialhilfe übernommene Beiträge der Unterhaltspflichtigen werden nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, dem Sozialhilfegesetz und dem Strafprozessgesetz weiterverrechnet. Abweichende Vereinbarungen über gegenseitige Rückerstattungspflichten bleiben vorbehalten.

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