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387.21 AISE CH-SG

Art. 18 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Beiträge der Unterhaltspflichtigen a) Höhe

IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
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Art. 18 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Beiträge der Unterhaltspflichtigen a) Höhe

1. Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen beträgt Fr. 25.- je Tag.

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