387.21
AISE
CH-SG
Art. 18 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Beiträge der Unterhaltspflichtigen a) Höhe
IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen
Art. 18 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Beiträge der Unterhaltspflichtigen a) Höhe
1. Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen beträgt Fr. 25.- je Tag.