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387.21 AISE CH-SG

Art. 17 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Verweigerung der Kostenübernahmegarantie

III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 17 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Verweigerung der Kostenübernahmegarantie

1. Die Verbindungsstelle kann die Kostenübernahmegarantie verweigern, wenn

a) zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein offensichtliches Missverhältnis besteht;

b) die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.

2. Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Verweigerung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.

3. Für stationäre Einrichtungen der Suchthilfe nach Art. 1 Bst. e dieses Erlasses erfolgt die Verweigerung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Gesundheitsdepartementes.

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