387.21
AISE
CH-SG
Art. 17 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Verweigerung der Kostenübernahmegarantie
III. Kostenübernahmegarantie
Art. 17 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Verweigerung der Kostenübernahmegarantie
1. Die Verbindungsstelle kann die Kostenübernahmegarantie verweigern, wenn
a) zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein offensichtliches Missverhältnis besteht;
b) die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.
2. Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Verweigerung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.
3. Für stationäre Einrichtungen der Suchthilfe nach Art. 1 Bst. e dieses Erlasses erfolgt die Verweigerung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Gesundheitsdepartementes.