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387.21 AISE CH-SG

Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - d) Dauer

III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · d) Dauer

1. Die Kostenübernahmegarantie wird in der Regel für die Aufenthaltsdauer erteilt.

2. Die Kosten der Unterbringung nach Art. 43 des Sozialhilfegesetzes werden jährlich aufgrund der pauschalierten oder budgetierten Leistungsabgeltung aufgeteilt.

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