387.21
AISE
CH-SG
Art. 15 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - c) Aufenthalt in Behinderteneinrichtungen
III. Kostenübernahmegarantie
Art. 15 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · c) Aufenthalt in Behinderteneinrichtungen
1. Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE richtet sich nach dem Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012.
2. Die anerkannte Einrichtung kann verpflichtet werden, bei Anpassung der Leistungsstufe eine neue Kostenübernahmegarantie einzuholen.