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387.21 AISE CH-SG

Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) Unterbringung in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sonderschulen

III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) Unterbringung in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sonderschulen

1. Kostenübernahmegarantie für Kinder- und Jugendeinrichtungen wird erteilt

a) bei der zivilrechtlichen Unterbringung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung beschlossen hat;

b) bei der Unterbringung durch die Eltern, wenn die zuständige Behörde der Wohnsitzgemeinde Richtigkeit und Notwendigkeit bestätigt hat;

bbis)* bei der Aufnahme eines Kindes in Einrichtungen nach Art. 40d Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes[16], wenn weder der Beizug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch der Eltern zumutbar ist;

c) bei der Unterbringung von ausserkantonalen Kindern und Jugendlichen in st.gallischen Sonderschulen oder von st.gallischen Kindern und Jugendlichen in ausserkantonalen Sonderschulen.

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