387.21
AISE
CH-SG
Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - b) Unterbringung in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sonderschulen
III. Kostenübernahmegarantie
Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · b) Unterbringung in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sonderschulen
1. Kostenübernahmegarantie für Kinder- und Jugendeinrichtungen wird erteilt
a) bei der zivilrechtlichen Unterbringung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung beschlossen hat;
b) bei der Unterbringung durch die Eltern, wenn die zuständige Behörde der Wohnsitzgemeinde Richtigkeit und Notwendigkeit bestätigt hat;
bbis)* bei der Aufnahme eines Kindes in Einrichtungen nach Art. 40d Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes[16], wenn weder der Beizug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch der Eltern zumutbar ist;
c) bei der Unterbringung von ausserkantonalen Kindern und Jugendlichen in st.gallischen Sonderschulen oder von st.gallischen Kindern und Jugendlichen in ausserkantonalen Sonderschulen.