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387.21 AISE CH-SG

Art. 13bis Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - abis) Altersgrenze

III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 13bis Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · abis) Altersgrenze

1. Dauert eine vor dem Eintritt der Volljährigkeit begonnene Ausbildung der Sekundarstufe II länger, wird Kostenübernahmegarantie bis zum Abschluss dieser Ausbildung geleistet.

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