387.21
AISE
CH-SG
Art. 13bis Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - abis) Altersgrenze
III. Kostenübernahmegarantie
Art. 13bis Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · abis) Altersgrenze
1. Dauert eine vor dem Eintritt der Volljährigkeit begonnene Ausbildung der Sekundarstufe II länger, wird Kostenübernahmegarantie bis zum Abschluss dieser Ausbildung geleistet.