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387.21 AISE CH-SG

Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Erteilen der Kostenübernahmegarantie a) Grundsatz

III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Erteilen der Kostenübernahmegarantie a) Grundsatz

1. Die Verbindungsstelle erteilt Kostenübernahmegarantie.

2. Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.

2bis. Für stationäre Einrichtungen der Suchthilfe nach Art. 1 Bst. e dieses Erlasses erfolgt die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Gesundheitsdepartementes.

3. Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen erfolgen.

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