387.21
AISE
CH-SG
Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Erteilen der Kostenübernahmegarantie a) Grundsatz
III. Kostenübernahmegarantie
Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Erteilen der Kostenübernahmegarantie a) Grundsatz
1. Die Verbindungsstelle erteilt Kostenübernahmegarantie.
2. Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.
2bis. Für stationäre Einrichtungen der Suchthilfe nach Art. 1 Bst. e dieses Erlasses erfolgt die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Gesundheitsdepartementes.
3. Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen erfolgen.