387.21
AISE
CH-SG
Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Einholen der Kostenübernahmegarantie
III. Kostenübernahmegarantie
Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Einholen der Kostenübernahmegarantie
1. Die Verbindungsstelle holt Kostenübernahmegarantie ein für
a) Einrichtungen im Kanton St.Gallen, wenn ein ausserkantonaler Benützer aufgenommen wird;
b) Kinder- und Jugendeinrichtungen, wenn eine strafrechtliche Unterbringung durch eine st.gallische Behörde vorliegt;
c) ...
d)* Einrichtungen nach Art. 40d Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes[15], wenn innert zehn Tagen ein begründetes Gesuch um Fortsetzung des Aufenthalts gestellt wird.