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387.21 AISE CH-SG

Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Einholen der Kostenübernahmegarantie

III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Einholen der Kostenübernahmegarantie

1. Die Verbindungsstelle holt Kostenübernahmegarantie ein für

a) Einrichtungen im Kanton St.Gallen, wenn ein ausserkantonaler Benützer aufgenommen wird;

b) Kinder- und Jugendeinrichtungen, wenn eine strafrechtliche Unterbringung durch eine st.gallische Behörde vorliegt;

c) ...

d)* Einrichtungen nach Art. 40d Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes[15], wenn innert zehn Tagen ein begründetes Gesuch um Fortsetzung des Aufenthalts gestellt wird.

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