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387.21 AISE CH-SG

Art. 11 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Zuständigkeit

III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 11 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Zuständigkeit

1. Das Amt für Soziales ist Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE.

2. Die aufnehmende Einrichtung reicht der Verbindungsstelle das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein

a)* in der Regel vor der Unterbringung;

b)* wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

3. Die Verbindungsstelle prüft Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und hört die nach Art. 43 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 betroffene Gemeinde an.

4. Die Einrichtung meldet der Verbindungsstelle Wohnsitzwechsel und Austritte der betreuten Personen.

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