387.21
AISE
CH-SG
Art. 1 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - St.Gallische Einrichtungen
I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE
Art. 1 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · St.Gallische Einrichtungen
1. Als st.gallische Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE können der IVSE unterstellt werden
a)* ...
b)* ...
c) kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung;
d) ...
e)* stationäre Einrichtungen der Suchthilfe, die über eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton verfügen.
2. Der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE sind die nach dem Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 anerkannten Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie die nach dem Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998 anerkannten Kinder- und Jugendheime unterstellt.