383.1
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen - Verteilung des Vermögens der Kantonshilfskasse
Art. 3 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen · Verteilung des Vermögens der Kantonshilfskasse
1. Nach dem 31. März 2023 wird in der Kantonshilfskasse eine Rückstellung in Höhe der gemeldeten, noch nicht abgewickelten Schäden gebildet und das Restvermögen je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen verteilt.
2. Die Rückstellung wird nach Erledigung sämtlicher Schadenfälle aufgelöst und der Restbetrag ebenfalls je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen verteilt.