383.1
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen - Übergangsbestimmung
Art. 2 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen · Übergangsbestimmung
1. Für einen Schaden wird auch nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Beitrag aus der Kantonshilfskasse gewährt, wenn der Schaden
a) bis 31. Dezember 2022 entstanden ist;
b) bis 31. März 2023 beim Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (fondssuisse) gemeldet wird;
c) vom fondssuisse anerkannt wird.
2. Der Umfang des Beitrags aus der Kantonshilfskasse beträgt 50 Prozent des Beitrags des fondssuisse, höchstens aber 30 Prozent des vom fondssuisse angerechneten Schadens.