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383.1 CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen - Übergangsbestimmung

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Art. 2 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen · Übergangsbestimmung

1. Für einen Schaden wird auch nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Beitrag aus der Kantonshilfskasse gewährt, wenn der Schaden

a) bis 31. Dezember 2022 entstanden ist;

b) bis 31. März 2023 beim Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (fondssuisse) gemeldet wird;

c) vom fondssuisse anerkannt wird.

2. Der Umfang des Beitrags aus der Kantonshilfskasse beträgt 50 Prozent des Beitrags des fondssuisse, höchstens aber 30 Prozent des vom fondssuisse angerechneten Schadens.

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