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383.1 CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen - Aufhebung

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Art. 1 Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen · Aufhebung

1. Das Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen vom 3. Dezember 1976 wird aufgehoben.

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