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381.42 CH-SG

Art. 5 Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung - e) Intensivbetreuung

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Art. 5 Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung · e) Intensivbetreuung

1. Die Höchstansätze nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses können im begründeten Einzelfall überschritten werden, wenn die Einrichtung

a) über ein Leistungsangebot zur Intensivbetreuung von Menschen mit einer Behinderung und besonderen Verhaltensauffälligkeiten oder psychischen Erkrankungen verfügt;

b) mit dem Departement des Innern die Leistungsabgeltung für das Leistungsangebot der Intensivbetreuung vereinbart hat.

2. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn

a) bei der betroffenen Person eine chronische Selbst- oder Fremdgefährdung nachgewiesen ist;

b) keine andere Unterbringung möglich ist.

3. Das Amt für Soziales entscheidet auf Gesuch hin, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt.

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