381.42
CH-SG
Art. 5 Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung - e) Intensivbetreuung
Art. 5 Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung · e) Intensivbetreuung
1. Die Höchstansätze nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses können im begründeten Einzelfall überschritten werden, wenn die Einrichtung
a) über ein Leistungsangebot zur Intensivbetreuung von Menschen mit einer Behinderung und besonderen Verhaltensauffälligkeiten oder psychischen Erkrankungen verfügt;
b) mit dem Departement des Innern die Leistungsabgeltung für das Leistungsangebot der Intensivbetreuung vereinbart hat.
2. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn
a) bei der betroffenen Person eine chronische Selbst- oder Fremdgefährdung nachgewiesen ist;
b) keine andere Unterbringung möglich ist.
3. Das Amt für Soziales entscheidet auf Gesuch hin, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt.