381.42
CH-SG
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung - Höchstansätze a) Grundsatz
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung · Höchstansätze a) Grundsatz
1. Die Höchstansätze werden nach Betreuungsbedarfsstufen festgelegt.
2. Die Einstufung richtet sich nach dem vom Departement des Innern anerkannten System zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB).
3. Von der Festlegung nach Betreuungsbedarfsstufen ausgenommen sind die Höchstansätze
a)* in Werkstätten und anderen betreuten Arbeitsformen;
b)* für den Objektaufwand.