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381.41 BEHV CH-SG

Art. 9 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Koordination

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung
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Art. 9 BehV · Koordination

1. Das Departement des Innern

a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 1998;

b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligung;

c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.

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