381.41
BEHV
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung
Art. 7 BehV · Zuständigkeit
1. Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.
2. Es legt die für den Betrieb einer Einrichtung erforderliche Basisqualität fest.
3. Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein.