Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 7 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Zuständigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung
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Art. 7 BehV · Zuständigkeit

1. Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.

2. Es legt die für den Betrieb einer Einrichtung erforderliche Basisqualität fest.

3. Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein.

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