381.41
BEHV
CH-SG
Art. 56 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Höchstansätze für den anrechenbaren Aufwand
IV. Schlussbestimmungen
Art. 56 BehV · b) Höchstansätze für den anrechenbaren Aufwand
1. Die Regierung legt spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn die Höchstansätze nach Art. 28 dieses Erlasses fest.