Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 56 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - b) Höchstansätze für den anrechenbaren Aufwand

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 56 BehV · b) Höchstansätze für den anrechenbaren Aufwand

1. Die Regierung legt spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn die Höchstansätze nach Art. 28 dieses Erlasses fest.

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