381.41
BEHV
CH-SG
Art. 55 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Übergangsbestimmungen a) Verzeichnis anerkannter Einrichtungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 55 BehV · Übergangsbestimmungen a) Verzeichnis anerkannter Einrichtungen
1. Die Angaben zur Leistungsabgeltung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d dieses Erlasses werden spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn des Erlasses in das Verzeichnis aufgenommen.