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381.41 BEHV CH-SG

Art. 55 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Übergangsbestimmungen a) Verzeichnis anerkannter Einrichtungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 55 BehV · Übergangsbestimmungen a) Verzeichnis anerkannter Einrichtungen

1. Die Angaben zur Leistungsabgeltung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d dieses Erlasses werden spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn des Erlasses in das Verzeichnis aufgenommen.

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