381.41
BEHV
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Gemeinnützigkeit
II. Ambulante Leistungen
Art. 5 BehV · Gemeinnützigkeit
1. Gemeinnützigkeit nach Art. 6 Bst. c des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 4. Juni 2012 wird vermutet, wenn
a) die Einrichtung aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist;
b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine geringfügige Entschädigung für ihre Leistung und Spesenersatz beziehen.