Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.41 BEHV CH-SG

Art. 46 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Kostenbeteiligung a) Höhe

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 6. Ombudsstelle
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Art. 46 BehV · Kostenbeteiligung a) Höhe

1. Die Kostenbeteiligung wird nach einer nach Aufwand abgestuften Pauschale bemessen.

2. Die Regierung beschliesst die Höhe der Pauschale.

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