381.41
BEHV
CH-SG
Art. 46 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Kostenbeteiligung a) Höhe
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 6. Ombudsstelle
Art. 46 BehV · Kostenbeteiligung a) Höhe
1. Die Kostenbeteiligung wird nach einer nach Aufwand abgestuften Pauschale bemessen.
2. Die Regierung beschliesst die Höhe der Pauschale.