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381.41 BEHV CH-SG

Art. 45 Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV) - Meldepflicht

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 6. Ombudsstelle
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Art. 45 BehV · Meldepflicht

1. Die Ombudsstelle IFEG meldet, wenn keine schützenswerten Interessen der betroffenen Person oder Dritter entgegenstehen, der zuständigen Behörde Tatsachen, die auf eine

a) von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung hinweisen. Vorbehalten bleibt die Anzeigepflicht nach Art. 48 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010;

b) Gefährdung der in der Einrichtung betreuten Personen hinweisen.

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